Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_41/2026
Urteil vom 2. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2025 (ZK 25 446).
Erwägungen
1.
Zwischen den Parteien besteht eine erbrechtliche Auseinandersetzung über den Nachlass ihrer Eltern. Am 25. August 2023 schlossen die Parteien vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eine Vereinbarung. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_415/2024 vom 10. Juli 2024).
Am 14. November 2024 stellte die Beschwerdegegnerin beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Vollstreckungsgesuch. Mit Entscheid vom 23. September 2025 hiess das Regionalgericht das Gesuch gut und es wies Notar C.________ an, in Vollstreckung zweier Ziffern der Vereinbarung vom 25. August 2023 verschiedene, genauer umschriebene Handlungen vorzunehmen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Es könnte auf zutreffenden Erwägungen des Regionalgerichts verwiesen werden.
4.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass ihre Beschwerde mangelhaft begründet war. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen Notar C.________, den früher mit dieser Sache befassten Notar D.________ und die Beschwerdegegnerin, behauptet das Vorliegen einer Falschbeurkundung im Erbschaftsinventar, stellt Gegenforderungen und schildert allgemein ihre Sicht auf das Verfahren.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg